Allgemeine Lieferbedingungen der Firma UWS Technologie (im Folgenden „Lieferant“ genannt)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferbedingungen gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit unseren Kunden unter Ausschluss etwaig anders lautender Geschäftsbedingungen des Kunden. Eine Abweichung hiervon kann nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten erfolgen.
(2) Der Kunde verzichtet ausdrücklich mit seinem Angebot und/oder der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung auf die Verwendung seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere auf die Einbeziehung seiner Einkaufsbedingungen, gleich welcher Art diese bezeichnet sind. Auch etwaig formulierte Ausschlüsse unserer Lieferbedingungen in Rahmenbedingungen, Rahmenverträgen, Lieferverträgen o.Ä., die zur Unanwendbarkeit unserer Lieferbedingungen führen würden, werden hiermit einvernehmlich zwischen den Parteien ausgeschlossen. Lieferungen durch den Lieferanten bedeuten zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen eine Anerkennung der Bedingungen des Käufers.
§ 2 Angebot / Annahme
(1) Werbung, Anschreiben, Offerten, Anzeigen, Online-Angebote, sonstige Angebote und/oder Kataloge und ähnliches unsererseits stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebotes an unsere Kunden im Rechtssinne dar.
(2) Mit der Bestellung bzw. der Anfrage durch den Kunden erklärt der Kunde gegenüber dem Lieferanten ein den Kunden bindendes Angebot mit einer Bindungsfrist von 4 Wochen. Die Annahme unsererseits erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung unseres Hauses und/oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb der Frist.
§ 3 Preise
(1) Alle unsere Preise gelten ab Werk, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auch wenn eine Lieferung durch den Lieferanten vereinbart ist. Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt grundsätzlich ab Werk oder ab Lager des Lieferanten. Auch die Kostenübernahme der Lieferung durch uns ändert an der Regelung des Gefahrenübergangs nichts.
(2) Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, exklusive Fracht, Porto, Verpackung, Transfergebühren, gleich welcher Art, und ähnlichem.
(3) Eine Erfüllung der Kundenverpflichtung durch Scheck- und/oder Wechselhereingaben ist grundsätzlich zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ausgeschlossen. Soweit der Lieferant ausnahmsweise eine Scheckhereingabe akzeptiert, gilt diese erst nach unwiderruflicher Einlösung des Lieferanten als Erfüllung der Zahlung.
§ 4 Abschlagsrechnungen
Der Lieferant ist ausdrücklich berechtigt, Vorschussrechnungen und/oder Abschlagsrechnungen gegenüber dem Kunden zu stellen. Soweit sich der Kunde mit dem Ausgleich von Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnungen in Verzug befindet, ist der Lieferant von allen vertraglichen Verpflichtungen sowohl in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht aus allen Verträgen mit dem Kunden während der Dauer des Verzugs des Kunden freigestellt. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Kunden bleiben hiervon ausdrücklich unberührt.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
(1) Der Kunde hat die Rechnung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Nach Ablauf von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen.
(2) Soweit sich der Kunde mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug befindet, ist der Lieferant von allen vertraglichen Verpflichtungen sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht aus allen Verträgen mit dem Kunden während der Dauer des Verzugs des Kunden freigestellt. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Kunden bleiben hiervon ausdrücklich unberührt.
§ 6 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Lieferanten nur berechtigt, wenn die Forderung des Kunden unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber Forderungen des Lieferanten kann nur bzgl. Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
§ 7 Kauf auf Probe / Muster
(1) Probe-/Musterlieferungen des Lieferanten sind innerhalb von 10 Tagen nach Bereitstellung zu prüfen und bei Nichtgefallen kostenfrei innerhalb dieser Frist zurückzugeben.
(2) Probe-/Musterlieferungen sind nur solche, die ausdrücklich vom Lieferanten als Probe-/Musterlieferung bezeichnet werden.
(3) Bei einer Fristüberschreitung von 10 Tagen gilt bei Probelieferungen die Ware als fest angenommen zu dem für die Ware üblichen Kaufpreis gemäß den Preisen des Lieferanten.
§ 8 Kostenveränderungen
(1) Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses mit dem Kunden und dem Tag der Lieferung mehr als zwei Monate, ohne dass dies auf einer vom Lieferanten zu vertretenen Verzögerung beruht, und ist eine feste Vergütung des Lieferanten vereinbart, so ist der Lieferant zu einer angemessenen Anpassung der Vergütung berechtigt, wenn sich Entwicklungskosten, Gestehungskosten oder sonstige Kosten, insbesondere Löhne und/oder Materialpreise und/oder Rohstoffpreise nach Vertragsschluss ändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 10%, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, auszuüben innerhalb von einer Woche ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung.
(2) Soweit mit dem Kunden eine vertragliche Absprache besteht, die mehrere Einzellieferungen zum Inhalt hat, ist der Lieferant berechtigt, nach Vertragsabschluss entsprechende nachweisbare Rohstoffpreis- und/oder Lohnkostenerhöhungen und/oder Erhöhung sonstiger Kosten, gleich aus welchem Grund, anteilsmäßig auf die Lieferung, bezogen durch eine entsprechende Preisanpassung, an den Kunden weiterzubelasten. Der Kunde erklärt bereits jetzt sein ausdrückliches Einverständnis.
§ 9 Verpackungsgebühren / Rücksendungen
(1) Der Lieferant ist berechtigt, auf der Grundlage der Verpackungsverordnung in der aktuell geltenden Version, Gebühren dem Kunden zu berechnen. Eine Berechnung dieser Gebühren entfällt lediglich dann, wenn der Kunde nachweist, dass er die Voraussetzungen für den Entfall dieser Gebühren beim Lieferanten erfüllt.
(2) Rücksendungen des Kunden erfolgen, soweit keine Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen worden ist, ausdrücklich auf Gefahr des Kunden. Der Lieferant ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Rücksendungen anzunehmen.
§ 10 Liefertermin
(1) Liefertermine unseres Hauses sind grundsätzlich als unverbindlich mit dem Kunden vereinbart. Soweit ausnahmsweise verbindliche Lieferfristen vereinbart sind, beginnen diese mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Informationen -gleich welcher Art- sowie weiterer etwaig erforderlicher Papiere sowie auch dem etwaigen Zahlungseingang auf eine vom Lieferanten gestellte Abschlags- und/oder Vorschussrechnung.
(2) Eine etwaig verbindliche Lieferfrist gilt als erfüllt, wenn die Ware beim Lieferanten versandbereit gestellt wird und die Versandanzeige dem Kunden zugeht. Der Nachweis der Versendung der Versandanzeige geht mit dem Nachweis der Absendung beim Lieferanten als erbracht.
(3) Dem Lieferanten ist ausdrücklich gestattet, Teillieferungen vorzunehmen und diesbezüglich ebenfalls Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnungen zu stellen.
(4) Der Lieferant ist ausdrücklich berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auch bereits vor dem ggf. ausnahmsweise vereinbarten verbindlichen Liefertermin, Teillieferungen und/oder die Lieferung vorzunehmen.
§ 11 Force Majeure
(1) In allen Fällen höherer Gewalt sowie bei der Auswirkung von Arbeitskämpfen, unvorhergesehenen Ereignissen und/oder Lieferverzögerungen und/oder Lieferausfällen von Subunternehmern des Lieferanten entfällt die Verpflichtung des Lieferanten zur rechtzeitigen Lieferung und eine etwaig verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend dem störenden Ereignis.
(2) Der Lieferant ist darüber hinaus bei Vorliegen der oben genannten Lieferhindernisse über einen Zeitraum von mehr als einem Monat zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle eines solchen Rücktritts ist vereinbart, dass keine Pflichtverletzung des Lieferanten vorliegt.
§ 12 Inhalt der Lieferung
Der Lieferant ist berechtigt, Änderungen am Liefergegenstand vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand dadurch in seiner Funktion nicht wesentlich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar ausfallen.
§ 13 Farbbeständigkeit
Eine Sachmängelhaftung des Lieferanten für die Farbbeständigkeit der gelieferten Produkte wird ausdrücklich zwischen Lieferanten und Kunden ausgeschlossen. Die im Vertrag vereinbarten Produktfarben sind als unverbindlich zu betrachten.
§ 14 Produktbeschaffenheit
Als vertragsgemäße Produktbeschaffenheit gelten auch Abweichungen der Produkte innerhalb der vereinbarten westeuropäischen Toleranzwerte. Sollten keine Toleranzen vereinbart sein, gilt als Produktbeschaffenheit vereinbart eine Abweichung von bis zu 10% über den branchenüblichen Toleranzen im westeuropäischen Bereich.
§ 15 Verwendungszweckvereinbarung
Als Verwendungszweck zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ist der in der Auftragsbestätigung des Lieferanten bestätigte Verwendungszweck vereinbart.
§ 16 Sachmängelhaftung
(1) Die Sachmängelhaftung des Lieferanten ist auf 6 Monate ab Gefahrenübergang der Ware befristet. Innerhalb dieser 6 Monate hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung von etwaigen Mängeln in Form der Nachbesserung und/oder Neulieferung nach Auswahl des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist.
(2) Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle Mängel, einschließlich Mengenabweichungen und/oder Falschlieferungen sind spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen, soweit diese bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar sind. Die gesetzlichen Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben hiervon ausdrücklich unberührt und gelten als wirksam zwischen Kunden und Lieferanten vereinbart.
(3) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ggf. vereinbarten Lieferort verbracht wurde oder der Gegenstand der Lieferung mit anderen Materialen vermischt und/oder in anderen Materialien eingebaut wurde. Dieser Ausschluss gilt dann nicht, wenn die Verbindung dem Gebrauch entspricht, der von Anfang an schriftlich mitgeteilt wurde. In diesem Fall sind bei einer ordnungsgemäßen Prüfung und Begutachtung nicht erkennbare Mängel die gesetzlichen Bestimmungen vereinbart.
§ 17 Haftung
(1) Die Haftung des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzung und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten gilt diese Einschränkung nicht. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Für Folgeschäden und Produktionsausfall sowie entgangenen Gewinn haftet der Lieferant nicht, soweit dies nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
(2) Bei Schäden in Form der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit haftet der Lieferant unbeschränkt.
§ 18 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen bis zum Erhalt sämtlicher Zahlungen aus sämtlichen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden vor.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für den Lieferanten vorgenommen, solange der Eigentumsvorbehalt wirksam besteht. Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt und/oder verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes des Lieferanten zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung und/oder Verarbeitung. Ist die dann hergestellte Sache aus der Vermischung und/oder Verarbeitung des Kunden als Hauptsache im rechtlichen Sinne anzusehen, überträgt der Kunde bereits jetzt dem Lieferanten die anteilsmäßigen Miteigentumsanteile in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes. Der Lieferant nimmt diese Übertragung ausdrücklich an.
(3) Soweit eine Weiterveräußerung von gelieferten Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehen, durch den Kunden erfolgt, tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche gegenüber dem Dritten bereits jetzt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung bereits jetzt ausdrücklich an. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Ermächtigung kann jedoch vom Lieferanten jederzeit widerrufen werden, wenn Gründe vorliegen, die aus Sicht des Lieferanten an der Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsunfähigkeit und/oder Vertragstreue des Vertragspartners zweifeln lassen, insbesondere wenn fällige Rechnungen, gleich welcher Art, nicht innerhalb der Zahlungsfristen beglichen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten auf Verlangen jederzeit ohne Einschränkung Auskunft zu erteilen über folgende Tatsachen:
a) Adressen seiner Kunden mit vollständiger Anschrift;
b) Aktuelle offene Forderungsbestände seiner Kunden gegenüber dem Kunden, soweit Lieferungen an seine Kunden erfolgt sind, die Ware beinhaltet, die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten steht.
(5) Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, alle ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden dann freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt (Verkehrswert).
§ 19 Schutzrechte
(1) Der Kunde garantiert, dass sämtliche Vorlagen und/oder Materialien und/oder Werkzeuge und/oder Formen und/oder sonstige Informationen -gleich welcher Art-, die dem Lieferanten überlassen werden, sowie die auf Kundenwunsch oder nach Vorgaben des Kunden hergestellten Produkte des Lieferanten keine Rechtsverletzung an Rechten Dritter beinhalten und frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde stellt den Lieferanten im Innenverhältnis von etwaigen Rechtsansprüchen Dritter diesbezüglich frei.
(2) Der Lieferant hat die ausschließlichen Schutz-, Patent-, Namens-, Urheber- und sonstigen Rechte an allen von ihm gelieferten und/oder entwickelten Produkten und den dazugehörigen Produktunterlagen, Produktinformationen, Produktnamen, Produktsoftware u.ä., soweit diese Rechte nicht bereits rechtswirksam Dritten zustehen.
§ 20 Datenschutz
(1) Der Lieferant ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern.
(2) Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, Informationen und Daten über den Kunden an Dritte, insbesondere zum Zweck des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und/oder Nutzung weiterzugeben.
(3) Die vorstehenden Regelungen finden soweit uneingeschränkt Anwendung, soweit kein schutzwürdiges Interesse des Kunden an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung der Daten überwiegt.
§ 21 Abtretung
(1) Dem Lieferanten ist ausdrücklich gestattet, seine Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit dem Kunden an Dritte abzugeben und zu übertragen.
(2) Der Kunde bedarf zu einer Abtretung und/oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen mit dem Lieferanten an Dritte der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
§ 22 Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.
(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht.
(3) Es findet ausschließlich formales und materielles Deutsches Recht unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung Ausländischer Rechtsnormen führen würden, sowie unter Ausschuss von bilateralen und multinationalen Bestimmungen (UN-Kaufrecht, CISG) Anwendung.
(4) Nebenabreden neben diesen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen und können nur in schriftlicher Form getroffen werden. Ein Abweichen vom Schriftformerfordernis kann wiederum nur schriftlich vereinbart werden. Ein konkludentes Abweichen zwischen den Parteien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 23 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.